Gesetzliche Bestimmungen
Lamas und Alpakas sind domestizierte Tiere und dürfen daher auch von Privatleuten gehalten werden. Aber auch für Privatleute ist §2 TierSchG gültig. Hier der relevante Auszug: |
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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. |
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Bei der Seuchenkasse besteht keine Anzeigepflicht, da eine Entschädigung bei Verlust eines Tieres nicht erfolgt. Meldepflicht: Laut Viehverkehrsverordnung (VVVO) vom 18.April 2000 muß jeder Lama- und Alpakahalter (auch Hobbyhalter!) seine Tiere beim zuständigen Veterinäramt melden und ein Bestandsregister führen. Dies ist eine Pflicht und ergibt sich aus: § 24(l) „Halter von nicht in §24b Satz 1 genannten Klauentieren und Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend §24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister nach §24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen.“ Eine einheitliche Kennzeichnungspflicht durch eine Verordnung besteht derzeitig noch nicht. Jedoch wird in einem Schreiben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 14.02.2001 die Implantation eines Mikrochips für möglich und sinnvoll erachtet (anstelle von Ohrmarken oder Tätowierungen). Dies sollte auch zum Auffinden von Tieren durchgeführt werden, da jeder Tierarzt die Mikrochips auslesen kann und notfalls gefundene Tiere erkannt und dem Besitzer zurückgebracht werden können. Letzteres ist natürlich nur bei der Registratur der Tiere in einem entsprechenden bekannten Verein möglich. Zusätzlich wäre es sinnvoll, jedoch nicht erforderlich, der regionalen Polizeibehörde über die Anwesenheit der Tiere zu unterrichten. Das vereinfacht das Auffinden der Tiere bei Ausbruch wesentlich - die Polizei weiß gleich, wen sie bei eingehenden Benachrichtigungen anrufen muß. |
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Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht:
Für die Erlangung der "Transportgenehmigung" (Befähigungsnachweis nach Art. 17 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1/2005) ist eine schriftliche Prüfung nach einer Schulung im Sinne von Anhang IV Nr. 1 derselben Verordnung beim Landwirtschaftsministerium abzulegen. Diese muß allerdings vom regionalen Amtstierarzt bestätigt und ausgestellt werden. Eine rechtliche Grundlage für eine positiven Bescheid dieser Ausstellung existiert nicht. Die Entscheidungsbefugnis obliegt ausschließlich der örtlichen Veterinärbehörde. Es muß für die Antragstellung eine weitere Qualifikation (einschlägiger Berufsabschluß als z.B. Landwirt oder Tierarzt oder auch eine Sachkundebescheinigung gem. TierSchTrV) nachgewiesen werden. Privattransporte benötigen keine Genehmigung oder Papiere. |
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Landwirtschaft: |
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Tierschutz: Für die gewerbliche Haltung von Neuweltkameliden (es zählt hier alles, was in irgendeiner Weise Einkommen ermöglicht), ist eine Genehmigung nach §11 Abs.1 Nr. 3a TierSchG zwingend erforderlich. Zum Erlangen dieser Sachkunde muß ein Kurs mit einer schriftlichen Prüfung erfolgreich abgelegt werden. Der Verein der Halter und Freunde von NWKs bietet solche Kurse mehrmals jährlich an. Das Zertifikat sollte man sich dann beim örtlichen Veterinäramt abstempeln lassen oder zumindest vorzeigen. |
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Aufgrund der landwirtschaftlichen Anerkennung von Neuweltkameliden ist nur noch das Bundesbaugesetz (BBauG) inkl. der entsprechenden Landesbestimmungen zuständig. Wenn es um eine Haltung im unbeplanten Innenbereich geht, greift zusätzlich das Nachbarschaftsrecht der Länder. Im Außenbereich gelten insb. §35 und 201 BBauG. In diesem Sinn ist die Notwendigkeit einer Genehmigungspflicht für Errichtungen bei der zuständigen unteren Baubehörde zu erfragen. Eine Priviligierung der Landwirtschaft für Bauvorhaben kann nur dort erteilt werden (nicht beim Landwirtschaftsamt). Der landwirtschaftliche Betrieb muß dafür jedoch beim zuständigen Landwirtschaftsamt registriert werden. Auch hierfür gelten bestimmte Vorraussetzungen, die zumeist mit der Größe des bewirtschafteten Landes zusammenhängen. Eine Eintragung als landwirtschaftlicher Betrieb erfolgt nur bei Erfüllung der Auflagen, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Als artgerecht dient ein Wild- bzw. Weidezaun von 1,60 m für Lamas und 1,40 m für Alpakas (Drahtzäune, wie sie auch in der Forstwirtschaft verwendet werden). Hier gelten die Bestimmungen für eine Gehegeeinfriedung (ähnlich der von Wild). Der Zaun ist genehmigungsbedürftig bei der unteren Baubehörde - dies gilt vor allem für den Außenbereich. Beispiel: Als priviligierter Landwirt hat man die Möglichkeit, bestimmte Maßnahmen ohne Genehmigung durchzuführen, für die ein Nicht-Landwirt eine Genehmigung benötigt (und im Außenbereich meist nicht erhält). In Brandenburg beispielsweise kann man überdachte Gebäude bis 150 qm und 5 m Höhe ohne Verschalung etc. mit einklagbarer positiver Genehmigungbewilligung errichten. Auch ein Zaun bis zu 2 m wird bewilligt werden. Bitte beachten: auch ein priviligierter Landwirt muß eine Bauanfrage stellen - hat jedoch innerhalb von bestimmten Grenzen ein Bewilligungsrecht. |
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Beim Kauf und Verkauf von Tieren greift das Tierkaufrecht im BGB. |
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Welche Mittel der Tierarzt anwenden darf, hängt von der Nutzung der Tiere ab. Es wird unterschieden zwischen "zur Gewinnung von Lebensmittel tierischen Ursprungs" oder eben nicht. Fast keiner züchtet Lamas für die Schlachtbank und nur darauf bezieht sich meine Ausführung im nächsten Abschnitt. Arzneimittelrechtliche VorschriftenDie Einstufung der Neuweltkameliden als „landwirtschaftliche Nutztiere“ bedeutet, daß die Tiere geschlachtet werden dürfen und somit der Gewinnung von Lebensmitteln dienen können, wie bereits oben erwähnt. Zum Schutz des Verbrauchers hat dies, unabhängig davon, ob die Tiere tatsächlich zum Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln gehalten werden oder nicht, arzneimittelrechtliche Auswirkungen. Maßgeblich ist hierfür der § 56a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz, AMG) vom 24.8.1976, zuletzt geändert am 21.8.2002. In Bezug auf die Neuweltkameliden gilt der § 56 a (2), der regelt, welche Arzneimittel bei diesen Tieren angewendet werden dürfen. Aufgrund der "Exotenstellung" der Neuweltkameliden gibt es so gut wie keine speziell auf Lamas und Alpakas zugeschnittenen Medikamente. Am besten stellt der Tierhalter für den Tierarzt ein Dokument aus, indem von der "Gewinnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs" Abstand genommen wird. Dann ist die Spanne der erlaubten Impfstoffe weitaus größer und dem Tierarzt sind nicht die Hände gebunden. Er muß nun die verabreichten Arzneien umwidmen. Die Verantwortung geht dadurch jedoch von ihm auf den Tierhalter über, d.h. wenn ein Tier an einem Medikament verstirbt, hat er selbst die volle Verantwortung dafür und der Tierarzt bzw. dessen Versicherung kann nicht belangt werden. Dies ist jedoch einer fehlenden Behandlung immer vorzuziehen. |
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Die obigen Informationen wurden nach bestem Gewissen und Wissen zusammengestellt und sollen nur als grober Leitfaden dienen. Sie unterliegen jeweils aktuellen Schwankungen sowohl auf Bundes-, als auch auf Landes- und Regionalebene. Bitte informieren Sie sich bei den zuständigen Ämtern und Behörden zusätzlich selbst.
Anita Selig-Smith - Zadik-Lamas, Disclaimer