Gesetzliche Bestimmungen

Lamas und Alpakas sind domestizierte Tiere und dürfen daher auch von Privatleuten gehalten werden. Aber auch für Privatleute ist §2 TierSchG gültig. Hier der relevante Auszug:
 
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
 
Anzeigepflicht
 

Bei der Seuchenkasse besteht keine Anzeigepflicht, da eine Entschädigung bei Verlust eines Tieres nicht erfolgt.

Meldepflicht: Laut Viehverkehrsverordnung (VVVO) vom 18.April 2000 muß jeder Lama- und Alpakahalter (auch Hobbyhalter!) seine Tiere beim zuständigen Veterinäramt melden und ein Bestandsregister führen. Dies ist eine Pflicht und ergibt sich aus: § 24(l) „Halter von nicht in §24b Satz 1 genannten Klauentieren und Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend §24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister nach §24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen.

Eine einheitliche Kennzeichnungspflicht durch eine Verordnung besteht derzeitig noch nicht. Jedoch wird in einem Schreiben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 14.02.2001 die Implantation eines Mikrochips für möglich und sinnvoll erachtet (anstelle von Ohrmarken oder Tätowierungen). Dies sollte auch zum Auffinden von Tieren durchgeführt werden, da jeder Tierarzt die Mikrochips auslesen kann und notfalls gefundene Tiere erkannt und dem Besitzer zurückgebracht werden können. Letzteres ist natürlich nur bei der Registratur der Tiere in einem entsprechenden bekannten Verein möglich.

Zusätzlich wäre es sinnvoll, jedoch nicht erforderlich, der regionalen Polizeibehörde über die Anwesenheit der Tiere zu unterrichten. Das vereinfacht das Auffinden der Tiere bei Ausbruch wesentlich - die Polizei weiß gleich, wen sie bei eingehenden Benachrichtigungen anrufen muß.

Transportbestimmungen (gewerbliche)
 

Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht:
- Herkunft und Eigentümer der Tiere,
- Versandort,
- Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung
- vorgesehener Bestimmungsort
- voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung
Nach Art. 4 Abs. 2 der VO /EG) Nr. 1/2005 sind die Transportpapiere der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Hier kann man ein Transportformular zum Ausfüllen herunterladen.
Die Eintragung kann sowohl per Hand nach Ausdruck erfolgen oder direkt am Computer in die entsprechenden Felder. Diese lassen sich dann auch speichern und mehrfach verwenden. Tierart und Geschlecht wird aus einer Liste ausgewählt. Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte direkt an mich.

Für die Erlangung der "Transportgenehmigung" (Befähigungsnachweis nach Art. 17 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1/2005) ist eine schriftliche Prüfung nach einer Schulung im Sinne von Anhang IV Nr. 1 derselben Verordnung beim Landwirtschaftsministerium abzulegen. Diese muß allerdings vom regionalen Amtstierarzt bestätigt und ausgestellt werden. Eine rechtliche Grundlage für eine positiven Bescheid dieser Ausstellung existiert nicht. Die Entscheidungsbefugnis obliegt ausschließlich der örtlichen Veterinärbehörde. Es muß für die Antragstellung eine weitere Qualifikation (einschlägiger Berufsabschluß als z.B. Landwirt oder Tierarzt oder auch eine Sachkundebescheinigung gem. TierSchTrV) nachgewiesen werden.
Diese Genehmigung benötigt jeder, der gewerblich tätig ist und Lamas und Alpakas mehr als 65 km vom heimatlichen Standort transportiert. Zusätzlich ist dabei beim lokalen Veterinäramt die Registration im Sinne der Viehverkehrsordnung notwendig.

Privattransporte benötigen keine Genehmigung oder Papiere.

gewerbliche Haltung von Neuweltkameliden
 

Landwirtschaft:
Lamas: GVE=0,1
Alpakas: GVE=0,08
In der Landwirtschaft wurden Lamas und Alpakas am 20.06.1996 als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne des §51 BeWG eingestuft (Schreiben des Bundesfinanzministeriums am 8.8.1996: Regelung über die Zuordnung von Lamas und Alpakas als landwirtschaftliche Nutztiere"). Es bedarf (bisher) von dieser Seite keiner besonderen Genehmigung. Aber:

 
Tierschutz:
Für die gewerbliche Haltung von Neuweltkameliden (es zählt hier alles, was in irgendeiner Weise Einkommen ermöglicht), ist eine Genehmigung nach §11 Abs.1 Nr. 3a TierSchG zwingend erforderlich. Zum Erlangen dieser Sachkunde muß ein Kurs mit einer schriftlichen Prüfung erfolgreich abgelegt werden. Der Verein der Halter und Freunde von NWKs bietet solche Kurse mehrmals jährlich an. Das Zertifikat sollte man sich dann beim örtlichen Veterinäramt abstempeln lassen oder zumindest vorzeigen.
 
Stall- und Zaunbau
 

Aufgrund der landwirtschaftlichen Anerkennung von Neuweltkameliden ist nur noch das Bundesbaugesetz (BBauG) inkl. der entsprechenden Landesbestimmungen zuständig. Wenn es um eine Haltung im unbeplanten Innenbereich geht, greift zusätzlich das Nachbarschaftsrecht der Länder. Im Außenbereich gelten insb. §35 und 201 BBauG. In diesem Sinn ist die Notwendigkeit einer Genehmigungspflicht für Errichtungen bei der zuständigen unteren Baubehörde zu erfragen. Eine Priviligierung der Landwirtschaft für Bauvorhaben kann nur dort erteilt werden (nicht beim Landwirtschaftsamt). Der landwirtschaftliche Betrieb muß dafür jedoch beim zuständigen Landwirtschaftsamt registriert werden. Auch hierfür gelten bestimmte Vorraussetzungen, die zumeist mit der Größe des bewirtschafteten Landes zusammenhängen. Eine Eintragung als landwirtschaftlicher Betrieb erfolgt nur bei Erfüllung der Auflagen, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Ein Weideunterstand im Außenbereich muß daher bei der Baubehörde genehmigt werden. Ebenso gilt dies für Weidezelte.

Als artgerecht dient ein Wild- bzw. Weidezaun von 1,60 m für Lamas und 1,40 m für Alpakas (Drahtzäune, wie sie auch in der Forstwirtschaft verwendet werden). Hier gelten die Bestimmungen für eine Gehegeeinfriedung (ähnlich der von Wild). Der Zaun ist genehmigungsbedürftig bei der unteren Baubehörde - dies gilt vor allem für den Außenbereich.
Als temporär und nicht genehmigungsbedürftig gelten lediglich entfernbare Weidepfähle (z.B. aus Kunststoff) mit Litzen, Draht oder Netzen. Auch elektrischer Zaun, der entfernt werden kann, ist nicht genehmigungsbedürftig. Sobald jedoch Pfähle in den Boden geschlagen werden und nicht innerhalb kürzester Zeit entfernt werden können, ist der Begriff "temporär" nicht anwendbar.

Beispiel: Als priviligierter Landwirt hat man die Möglichkeit, bestimmte Maßnahmen ohne Genehmigung durchzuführen, für die ein Nicht-Landwirt eine Genehmigung benötigt (und im Außenbereich meist nicht erhält). In Brandenburg beispielsweise kann man überdachte Gebäude bis 150 qm und 5 m Höhe ohne Verschalung etc. mit einklagbarer positiver Genehmigungbewilligung errichten. Auch ein Zaun bis zu 2 m wird bewilligt werden. Bitte beachten: auch ein priviligierter Landwirt muß eine Bauanfrage stellen - hat jedoch innerhalb von bestimmten Grenzen ein Bewilligungsrecht.
Je nach Standort (mit der zuständigen Wasserbehörde zu klären) ist der Abstand von 5 bzw. 10 m (abhängig von der Gewässerklasse) zum Anfang einer möglicherweise vorhandenen Uferböschung einzuhalten und ein Brunnen ist zwar nicht genehmigungspflichtig, aber anzeigebedürftig. Dies gilt für 2009 und Brandenburg - andere Bundesländer und Änderungen sind jeweils nachzufragen.

Erwerb von Neuweltkameliden
 

Beim Kauf und Verkauf von Tieren greift das Tierkaufrecht im BGB.

Tierseuchen, Veterinärmedizin, Tierärzte
 

Welche Mittel der Tierarzt anwenden darf, hängt von der Nutzung der Tiere ab. Es wird unterschieden zwischen "zur Gewinnung von Lebensmittel tierischen Ursprungs" oder eben nicht. Fast keiner züchtet Lamas für die Schlachtbank und nur darauf bezieht sich meine Ausführung im nächsten Abschnitt.

Arzneimittelrechtliche Vorschriften

Die Einstufung der Neuweltkameliden als „landwirtschaftliche Nutztiere“ bedeutet, daß die Tiere geschlachtet werden dürfen und somit der Gewinnung von Lebensmitteln dienen können, wie bereits oben erwähnt. Zum Schutz des Verbrauchers hat dies, unabhängig davon, ob die Tiere tatsächlich zum Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln gehalten werden oder nicht, arzneimittelrechtliche Auswirkungen. Maßgeblich ist hierfür der § 56a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz, AMG) vom 24.8.1976, zuletzt geändert am 21.8.2002. In Bezug auf die Neuweltkameliden gilt der § 56 a (2), der regelt, welche Arzneimittel bei diesen Tieren angewendet werden dürfen.
§ 56a (2)2. AMG: soweit ein nach Nummer 1 geeignetes Arzneimittel für die betreffende Tierart nicht zur Verfügung steht…; bei Tieren die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, darf ein anderes, für die Anwendung bei solchen Tieren (Lebensmittelliefernde Tiere z.B. Schaf) zugelassenes Arzneimittel angewendet werden;
Die Kontrolle dieses Gesetzes wird geregelt durch die Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind in der Fassung vom 10.8.2001. Nach dieser Verordnung sind Arzneimittelanwendungen in einem Bestandsbuch nach der Anlage zu §4 Abs. 3 zu dokumentieren und regelmäßig einzutragen.

Aufgrund der "Exotenstellung" der Neuweltkameliden gibt es so gut wie keine speziell auf Lamas und Alpakas zugeschnittenen Medikamente. Am besten stellt der Tierhalter für den Tierarzt ein Dokument aus, indem von der "Gewinnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs" Abstand genommen wird. Dann ist die Spanne der erlaubten Impfstoffe weitaus größer und dem Tierarzt sind nicht die Hände gebunden. Er muß nun die verabreichten Arzneien umwidmen. Die Verantwortung geht dadurch jedoch von ihm auf den Tierhalter über, d.h. wenn ein Tier an einem Medikament verstirbt, hat er selbst die volle Verantwortung dafür und der Tierarzt bzw. dessen Versicherung kann nicht belangt werden. Dies ist jedoch einer fehlenden Behandlung immer vorzuziehen.

Kurzes Fazit für den Tierhalter

Die Anerkennung von Neuweltkameliden hat die Haltung der Tiere wesentlich vereinfacht, auf der anderen Seite den „Verwaltungsaufwand“ erhöht.

Jeder Halter (nicht Besitzer !) von Lamas und Alpakas ist verpflichtet:
- die Haltung beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen
- ein Bestandsbuch nach § 24c Viehverkehrsverordnung zu führen
- ein Bestandsbuch nach § 4(3) „Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind“ zu führen.

Bei einem gewerblichen Einsatz (inkl. Transport>65 km) ist eine Sachkunde und eine zusätzliche Prüfung für eine Transportgenehmigung (beides schriftlich als Prüfung) beim Landwirtschaftsministerium abzulegen. Diese kann dann vom regionalen Veterinäramt zur Ausstellung der "Transportgenehmigung" verwendet werden. Hier ist eine Registration im Rahmen der Viehverkehrsordnung notwendig.

Der Halter sollte zusätzlich (allerdings ist dies keine Pflicht) seine Tiere mit einem Mikrochip versehen und registrieren lassen.
Manchmal hilfreich: Der Halter sollte wissen, welche Dosierung bei welchem Medikament ungefähr bei seinen Tieren nötig ist (siehe beispielsweise Wurmkur) oder sich einen Tierarzt suchen, der sich mit NWK auskennt bzw. bereit ist, sich diesbezüglich weiterzubilden.

Die obigen Informationen wurden nach bestem Gewissen und Wissen zusammengestellt und sollen nur als grober Leitfaden dienen. Sie unterliegen jeweils aktuellen Schwankungen sowohl auf Bundes-, als auch auf Landes- und Regionalebene. Bitte informieren Sie sich bei den zuständigen Ämtern und Behörden zusätzlich selbst.
Anita Selig-Smith - Zadik-Lamas, Disclaimer

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